Investitionsförderung KeyShot AWS

Investförderung AWS in Corona Zeiten für Digitalisierungsprojekte

Digitalisierung wird gefördert

Die Bundesregierung hat, um die Wirtschaft in Zeiten wie diesen anzukurbeln, eine nicht rückzahlbare Förderung ins Leben gerufen.
Das Thema Digitalisierung fällt hier mit bis zu 14% besonders hoch aus.
Da es sich bei KeyShot um ein solches Thema handelt wird dieses auch vom Staat gefördert.

Alle Details zu der aktuellen Förderlage erhalten Sie direkt bei der AWS:
https://www.aws.at/corona-hilfen-des-bundes/aws-investitionspraemie/

Infos über das Programm von der AWS

Um die österreichische Wirtschaft in Folge der Corona-Krise zu unterstützen, hat die Bundesregierung mit der aws Investitionsprämie ein neues Förderungsprogramm konzipiert, welches ein Anreiz für Unternehmensinvestitionen schafft und damit einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung von Betriebstätten, die Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätze und die Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Österreich leistet.   

Wer wird gefördert?

– Alle Branchen
– Alle Unternehmensgrößen

Voraussetzungen
Alle Unternehmen, die einen Sitz und/oder eine Betriebstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden.

Wie hoch ist die Förderung?

Art der Förderung
Steuerfreier, nicht rückzahlbarer Zuschuss

Höhe der Förderung
– 7 % der förderfähigen Investitionen und
– 14 % bei Investitionen im Bereich Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit

Untergrenze: EUR 5.000,- ohne USt. (Bei dieser Untergrenze handelt es sich um die Summe aller Investitionen pro Förderungsantrag, es können somit kleinere Investitionen z.B. auch Geringwertige Wirtschaftsgüter zu einem Antrag zusammengerechnet werden. Der Förderungsantrag muss sich zumindest auf einen zusammengerechneten Gesamtbetrag von EUR 5.000,- belaufen.)

Obergrenze: EUR 50 Mio. ohne USt. (d.h. wenn die Investitionen größer sind, wird maximal ein Betrag von EUR 50 Mio. ohne USt. als Berechnungsgrundlage herangezogen).

Förderbare Kosten

 

Materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen,

die zwischen dem 01.09.2020 und 28.02.2021 bei der aws beantragt werden und spätestens bis zum 28.02.2022 umgesetzt werden.

Es muss mit der Investition vor dem 01.03.2021 begonnen worden sein, wobei als Beginn die folgenden Maßnahmen gelten: Bestellungen, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen, Abschluss eines Kaufvertrags oder der Baubeginn der förderungsfähigen Investitionen.

Was wird nicht gefördert?

Klimaschädliche Investitionen

Investitionen, bei denen vor dem 01.08.2020 oder nach dem 28.02.2021 erste Maßnahmen gesetzt wurden.

Aktivierte Eigenleistungen

Leasingfinanzierte Investitionen, es sei denn, diese werden im antragstellenden Unternehmen aktiviert.

Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehen (z.B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten).

Der Erwerb von Gebäuden, Gebäudeanteilen (z.B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten).

Der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind.

Unternehmensübernahmen und der Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Geschäftsanteilen oder Firmenwerten.

Finanzanlagen

Umsatzsteuer (außer es besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung).

Wie läuft der Antrag ab?

Antragstellung: ab dem 01.09.2020 bis 28.02.2021

Abrechnung: Bei positiver Förderungszusage ist binnen drei Monaten ab Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) der Unternehmensinvestition eine Endabrechnung online via aws Fördermanager vorzulegen.

Auszahlung: nach Vorlage der Abrechnung und durchgeführter Prüfung grundsätzlich als Einmalzahlung und unmittelbar

Aktueller Hinweis!

Laut Auskunft des Bundesministerium Digitalisierung und Wirtschaftsstandort werden im Bedarfsfall die Mittel von 1 Milliarde Euro für die Investitionsprämie durch eine Gesetzesänderung aufgestockt. Anträge, die im Betrachtungszeitraum zwischen 1. September 2020 und 28. Februar 2021 eingebracht werden, sind aufgrund der beihilferechtlichen Konstruktion als allgemeine Maßnahme jedenfalls zu bedienen.

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