AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Allgemeines

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Geschäftsbeziehungen im Unternehmer-Unternehmer-Bereich.

1.2 Der Auftragnehmer nimmt Aufträge entgegen, verkauft, vermietet und liefert ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen dieses Vertrages durchführt.

1.3 Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend.

1.4 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen.

1.5 Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn der Auftragnehmer innerhalb der Annahmefrist entweder eine schriftliche Auftragsbestätigung sendet oder die bestellten Vertragsgegenstände liefert.

1.6 Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind.

2 Lieferung

2.1 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, außer wenn anders vereinbart.

2.2 Teillieferungen sind möglich.

2.3 Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und Auftragnehmer schriftlich, spätestens jedoch binnen 10 Tagen, vorzubringen. Für durch den Transport entstandene Schäden haftet der Auftraggeber nicht.

2.4 Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers und gelten als Ablieferung.

2.5 Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung des Auftragnehmers, insbesondere angemessene Lieferfristüberschreitungen, gelten vom Auftraggeber als vorweg genehmigt.

2.6 Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß annähernd geschätzt.

2.7 Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte oder andere unvorhergesehene Hindernisse jeglicher Art in der Sphäre des Auftragnehmers oder dessen Unterlieferanten, wie etwa Betriebs- und Verkehrsstörungen und Transportunterbrechungen, entbinden den Auftragnehmer von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit für die Dauer der Behinderung oder nach Wahl des Auftragnehmers auch endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Auftraggeber Ansprüche aufgrund des Rücktrittes durch den Auftragnehmer entstehen.

2.8 Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzung einer weiteren mindestens 90-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

2.9 Dem Auftragnehmer steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen.

2.10 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

3 Preise

3.1 Die genannten Preise gelten exklusive Transport-, Versicherungs-, Installations- und Aufstellungskosten und enthalten keine Umsatzsteuer. Diese Kosten werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.

3.2 Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro.

4 Zahlung

4.1 Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung.

4.2 Zahlungen sind nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungenen analog.

4.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

4.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen, oder Bemängelungen zurückzuhalten.

4.5 Bei dem Auftragnehmer einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld.

4.6 Bei Zahlungsverzug werden vom Auftragnehmer Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte entsprechend fällig zu stellen.

5 Eigentumsrecht

5.1 Die gelieferten Maschinen und Zubehörteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen. Festgehalten wird, dass Verpfändung, Sicherungsübereignung und Weiterverkauf ausgeschlossen ist.

5.2 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen. Der Auftraggeber ist diesfalls zur Herausgabe verpflichtet, selbst wenn ein Rücktritt vom Vertrag noch nicht erfolgt ist.

5.3 Im Falle eines pflichtwidrigen Weiterverkaufs der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufsache, ist der Auftraggeber jedenfalls verpflichtet, den solcher Art erzielten Erlös gesondert zu verwahren und unverzüglich an den Auftragnehmer abzuführen. Die erhaltenen Beträge gelten als für den Auftragnehmer anvertraut. Im Übrigen gilt Punkt 6.1.

5.4 Sollte die Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Auftragnehmer unverzüglich zu verständigen und dem Auftragnehmer sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen.

5.5 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch den Auftragnehmer stellt keinen Vertragsrücktritt durch den Auftragnehmer dar.

6 Forderungsabtretungen

6.1 Der Auftraggeber tritt dem Auftragnehmer schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, die durch – wenn auch pflichtwidrige (5.1. ff) – Veräußerung oder Verarbeitung der Waren des Auftragnehmers entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer auf Verlangen diese Dritten zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen, etc. ersichtlich zu machen.

6.2 Ist der Auftraggeber mit seinen Zahlungen dem Auftragnehmer gegenüber im Verzug, so sind bei ihm eingehende Verkaufserlöse abzusondern. Der Auftraggeber hat diese nur im Namen des Auftragnehmers inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 Versicherungsgesetz bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten.

6.3 Forderungen gegen den Auftragnehmer dürfen ohne dessen ausdrückliche Zustimmung nicht durch den Auftraggeber abtreten werden.

7 Kostenvoranschlag

7.1 Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es wird jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen.

7.2 Alle Angebote sind freibleibend. Die Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages, sofern solche auflaufen, werden dem Auftraggeber verrechnet.

8 Mahn- und Inkassospesen

8.1 Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren.

8.2 Darüber hinaus ist vom Auftraggeber jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfällige Kreditkonten des Auftragnehmers anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.

9 Gewährleistung, Garantie und Haftung

9.1 Der Auftraggeber muss ein allfälliges Recht auf Gewährleistung bei sonstigem Rechtsverlust binnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen.

9.2 Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör (wie z.B. Datenträger, Typenräder, etc.) sowie Reparaturen infolge Eingriffe Dritter.

9.3 Der Auftragnehmer haftet – soweit gesetzlich zulässig – nicht für eine nicht obligationsgemäße Lieferung durc Subunternehmer.

9.4 Der Auftragnehmer leistet keine Gewähr dafür, dass die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten und/oder Programmen Dritter mangelfrei funktionieren.

9.5 Der Auftragnehmer haftet nicht für durch den Transport verursachte Schäden.

9.6 Über den Gewährleistungsrahmen hinaus können zusätzliche Garantieleistungen bestellt werden. Auch für diese Leistungen gelten die gegenständlichen Bedingungen.

9.7 Ist vom Auftragnehmer ein wesentlicher Mangel des Softwareprogrammes zu behandeln, ist der Auftraggeber zwecks genauer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem, das Softwareprogramm, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten im angemessenen Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit dem Auftragnehmer kostenlos zur Verfügung zu stellen und den Auftragnehmer zu unterstützen.

10 Aufrechnung

10.1 Eine Aufrechnung mit behaupteten Gegenforderungen des Auftraggebers gegen Ansprüche des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Gegenforderung ist gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt worden. 11 Software-Leistungen

11.1 Alle Vereinbarungen über Software-Leistungen (Organisation, Programmierung, Systemsoftware, etc.) unterliegen den Bedingungen des Software-Vertrages des Auftragnehmers und bilden in jedem Fall eigene Rechtsgeschäfte.

12 Vorbereitung des Aufstellungsortes

12.1 Der Auftraggeber hat rechtzeitig vor Lieferung des Gegenstandes auf eigene Kosten einen den Spezifikationen des Auftragnehmers entsprechenden Raum mit Stromanschluss bereitzustellen. Der Auftragnehmer wird über Wunsch des Auftraggebers durch fachmännische Beratung gegen Kostenersatz behilflich sein, den Aufstellungsort einwandfrei vorzubereiten.

12.2 Der Auftraggeber hat darüber hinaus außerdem die Eignung der Transportwege vom Hauseingang bis zum Aufstellungsort zu überprüfen und gegebenenfalls auf seine Kosten herzustellen. Die Installations- und Lagerbedingungen sind zu beachten.

13 Produkthaftung

13.1 Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regress berechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Auftragnehmers verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet.

14 Gerichtsstand und anwendbares Recht

14.1 Für eventuelle Streitigkeiten gilt die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers vereinbart.

14.2 Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.

14.3 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen.

15 Datenschutz und Adressenänderung

15.1 Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten zur Erfüllung des Vertrages vom Auftragnehmer automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden können.

15.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.

16 Schlussbestimmungen

16.1 Änderungen der Adresse des Auftraggebers hat dieser unverzüglich dem Auftragnehmer bekanntzugeben.

16.2 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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